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Sie können sich § 60 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | ||||
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t | 1 | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | t | 1 | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer |
Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | ||||
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f | 1 | (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer | f | 1 | (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer |
2 | gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. | 2 | gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. | ||
3 | (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind | 3 | (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr | 5 | Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr | ||
6 | aufgenommen wurden, | 6 | aufgenommen wurden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und | n | 8 | Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und |
9 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 10 | Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht | n | 10 | Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von |
11 | Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 | ||||
11 | schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. | 12 | Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. | ||
12 | (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt | 13 | (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt | ||
13 | 1. | 14 | 1. | ||
14 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 | 15 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 | ||
15 | oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, | 16 | oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, | ||
16 | 2. | 17 | 2. | ||
17 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h | 18 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h | ||
n | 18 | Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 | n | 19 | Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 |
19 | vorliegen, | 20 | vorliegen, | ||
20 | 3. | 21 | 3. | ||
t | 21 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der | t | 22 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn |
22 | Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den | 23 | a) | ||
23 | Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 | 24 | bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 | ||
24 | ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die | 25 | vorliegen, | ||
25 | Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist. | 26 | b) | ||
27 | gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine | ||||
28 | bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist | ||||
29 | oder | ||||
30 | c) | ||||
31 | die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die | ||||
32 | Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. |
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