bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der
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Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung
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der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1
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entsprechend anzuwenden.
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(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem
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vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der
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Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des
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Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden
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Versicherungsschutzes.
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