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Sie können sich § 59m BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
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t | 1 | (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des | t | 1 | (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei |
2 | Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f | 2 | unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. | ||
3 | Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von | 3 | (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
4 | Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich | 4 | (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den | ||
5 | beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die | 5 | Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. | ||
6 | Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte | 6 | (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden. | ||
7 | Abschrift der Eintragung nachzureichen. | 7 | (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind | ||
8 | (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des | 8 | verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu | ||
9 | Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 48, 49a | 9 | unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. | ||
10 | bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und | 10 | Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 | ||
11 | 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163. | 11 | sowie § 30 entsprechend. | ||
12 | (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder | ||||
13 | Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der | ||||
14 | Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
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