§ 59l BRAO
Vertretung vor Gerichten und Behörden
1Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. 3Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. 4Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. 5der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.