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Sie können sich § 59j BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
Berufshaftpflichtversicherung | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane | ||||
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t | 1 | Berufshaftpflichtversicherung | t | 1 | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane |
Berufshaftpflichtversicherung | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane | ||||
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t | 1 | (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine | t | 1 | (1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 |
2 | Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der | 2 | genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans | ||
3 | Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 | 3 | einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche | ||
4 | und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. | 4 | Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung | ||
5 | (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden | 5 | und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine | ||
6 | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | 6 | Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig. | ||
7 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der | 7 | (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist | ||
8 | Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und | 8 | ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen | ||
9 | der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die | 9 | wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde. | ||
10 | Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden | 10 | (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen | ||
11 | muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der | 11 | Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. | ||
12 | Mindestversicherungssumme belaufen. | 12 | (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind | ||
13 | (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem | 13 | verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der | ||
14 | vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die | 14 | Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen. | ||
15 | Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden | 15 | (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der | ||
16 | Versicherungsschutzes. | 16 | Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die | ||
17 | Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die | ||||
18 | Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die | ||||
19 | Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des | ||||
20 | Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle | ||||
21 | der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt | ||||
22 | 1. | ||||
23 | bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die | ||||
24 | Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre | ||||
25 | Geschäfte zu führen, und | ||||
26 | 2. | ||||
27 | bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der | ||||
28 | Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. | ||||
29 | (6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan | ||||
30 | der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die | ||||
31 | Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres | ||||
32 | Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die | ||||
33 | Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind | ||||
34 | unzulässig. | ||||
35 | (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb | ||||
36 | sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. |
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