Lade...
Lade...
Sie können sich § 59i BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3§ 29a bleibt unberührt.
Kanzlei | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kanzlei | t | 1 | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften |
Kanzlei | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, | t | 1 | (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer |
2 | in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, | 2 | Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in | ||
3 | für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird | 3 | der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt | ||
4 | der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. § | 4 | sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und | ||
5 | 29a bleibt unberührt. | 5 | die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben | ||
6 | sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten | ||||
7 | Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses | ||||
8 | Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts | ||||
9 | zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an | ||||
10 | einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die | ||||
11 | Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an | ||||
12 | der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. | ||||
13 | (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der | ||||
14 | Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder | ||||
15 | Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. | ||||
16 | (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung | ||||
17 | Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der | ||||
18 | Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. | ||||
19 | (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht | ||||
20 | erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. | ||||
21 | (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von | ||||
22 | Gesellschafterrechten bevollmächtigen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.