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Sie können sich § 59h BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
(2) 1Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Bei Fortfall von § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 55 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
Erlöschen der Zulassung | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler | ||||
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t | 1 | Erlöschen der Zulassung | t | 1 | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler |
Erlöschen der Zulassung | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler | ||||
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n | 1 | (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft. | n | 1 | (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre |
2 | Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. | ||||
2 | (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn | 3 | (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn | ||
n | 3 | sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 | n | 4 | sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 |
4 | Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 5 | Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
5 | (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft | 6 | (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft | ||
6 | nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es | ||||
7 | sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der | ||||
8 | Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz | ||||
9 | entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von § 59e Abs. 1 und 2 | ||||
10 | genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein | ||||
11 | Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls. | ||||
12 | (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn | ||||
13 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 14 | die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der | n | 8 | die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ |
15 | Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; | 9 | 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb | ||
10 | einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den | ||||
11 | genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt, | ||||
16 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 17 | die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, | t | 13 | in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen |
18 | daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. | 14 | der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder | ||
19 | (5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend | 15 | 3. | ||
20 | anzuwenden. | 16 | der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der | ||
17 | Zulassung verzichtet hat. | ||||
18 | Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein | ||||
19 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet | ||||
20 | ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b | ||||
21 | der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. | ||||
22 | (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft | ||||
23 | 1. | ||||
24 | nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der | ||||
25 | Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m | ||||
28 | Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, | ||||
31 | nachdem | ||||
32 | a) | ||||
33 | sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, | ||||
34 | eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder | ||||
35 | b) | ||||
36 | ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder | ||||
37 | 4. | ||||
38 | ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden | ||||
39 | ist. | ||||
40 | (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § | ||||
41 | 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird | ||||
42 | die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die | ||||
43 | vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die | ||||
44 | Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen. | ||||
21 | (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein | 45 | (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für | ||
22 | Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten | 46 | sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung | ||
23 | Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der | 47 | bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung | ||
24 | schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die | 48 | der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. | ||
25 | festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als | 49 | Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter | ||
26 | Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. | 50 | als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt. |
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