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Sie können sich § 59g BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zulassungsverfahren | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht | ||||
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t | 1 | Zulassungsverfahren | t | 1 | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht |
Zulassungsverfahren | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht | ||||
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t | 1 | (1) Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine | t | 1 | (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: |
2 | Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des | 2 | 1. | ||
3 | Gesellschaftsvertrags beizufügen. | 3 | Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, | ||
4 | 2. | ||||
5 | die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
6 | sowie | ||||
7 | 3. | ||||
8 | Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und | ||||
9 | Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen. | ||||
10 | Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § | ||||
11 | 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des | ||||
12 | Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend. | ||||
4 | (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als | 13 | (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, | ||
5 | Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen | 14 | wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- | ||
6 | Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf | 15 | oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder | ||
7 | Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren | 16 | Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- | ||
8 | betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen | 17 | oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. | ||
9 | worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft | 18 | (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der | ||
10 | ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in | 19 | Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. | ||
11 | Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist. | 20 | (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der | ||
12 | (3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. | 21 | Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden | ||
22 | Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt | ||||
23 | entsprechend. |
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