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Sie können sich § 59f BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Geschäftsführung | Zulassung | ||||
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t | 1 | (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich | t | 1 | (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die |
2 | geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte | 2 | Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen | ||
3 | sein. | 3 | Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der | ||
4 | (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz | 4 | natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder | ||
5 | 1 genannten Berufs berechtigt ist. | 5 | der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder | ||
6 | (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb | 6 | Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. | ||
7 | sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 7 | Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. | ||
8 | (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß | 8 | (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn | ||
9 | Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist | 9 | 1. | ||
10 | zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch | 10 | die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der | ||
11 | Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig. | 11 | Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des | ||
12 | § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, | ||||
13 | 2. | ||||
14 | die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und | ||||
15 | 3. | ||||
16 | der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine | ||||
17 | vorläufige Deckungszusage vorliegt. | ||||
18 | Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein | ||||
19 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet | ||||
20 | ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b | ||||
21 | der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. | ||||
22 | (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der | ||||
23 | zulassenden Rechtsanwaltskammer. |
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