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Sie können sich § 59e BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.
Gesellschafter | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
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t | 1 | Gesellschafter | t | 1 | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft |
Gesellschafter | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
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t | 1 | (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur | t | 1 | (1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, |
2 | Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten | 2 | 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für | ||
3 | Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig | 3 | Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. | ||
4 | sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden. | 4 | (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen | ||
5 | (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß | 5 | sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und | ||
6 | Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in | 6 | abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen | ||
7 | Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein | 7 | beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs | ||
8 | Stimmrecht. | 8 | sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen | ||
9 | (3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter | 9 | sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der | ||
10 | gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt | 10 | Berufspflichten sorgen kann. | ||
11 | werden. | 11 | (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe | ||
12 | (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur | 12 | ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und | ||
13 | stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben | 13 | Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. | ||
14 | Berufs oder Rechtsanwälte sind. | 14 | (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, | ||
15 | Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft | ||||
16 | bleibt unberührt. |
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