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Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Zulassungsvoraussetzungen | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit | ||||
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t | 1 | Zulassungsvoraussetzungen | t | 1 | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit |
Zulassungsvoraussetzungen | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit | ||||
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t | 1 | Die Zulassung ist zu erteilen, wenn | t | 1 | (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 |
2 | 1. | 2 | genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die | ||
3 | die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht; | 3 | Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung | ||
4 | 2. | 4 | nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen | ||
5 | die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet; | 5 | Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind | ||
6 | 3. | 6 | insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der | ||
7 | der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder | 7 | Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der | ||
8 | eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. | 8 | Berufsausübungsgesellschaft zu wahren. | ||
9 | (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 | ||||
10 | genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese | ||||
11 | Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die | ||||
12 | Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in | ||||
13 | Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt | ||||
14 | entsprechend. | ||||
15 | (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 | ||||
16 | gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 | ||||
17 | genannten Berufs sind, entsprechend. | ||||
18 | (4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn | ||||
19 | diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem | ||||
20 | Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. | ||||
21 | (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, | ||||
22 | die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem | ||||
23 | Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. |
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