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Sie können sich § 59c BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | ||||
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t | 1 | Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen | t | 1 | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
2 | Zusammenschlüssen |
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | ||||
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t | 1 | (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die | t | 1 | (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer |
2 | Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet | ||||
3 | 1. | ||||
4 | mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der | ||||
5 | Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern | ||||
6 | und vereidigten Buchprüfern, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem | ||||
9 | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § | ||||
10 | 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, | ||||
11 | 3. | ||||
12 | mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, | ||||
13 | Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der | ||||
14 | Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der | ||||
15 | Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, | ||||
16 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im | ||||
17 | Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen, | ||||
18 | 4. | ||||
19 | mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach | ||||
20 | § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass | ||||
21 | die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als | ||||
22 | unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in | ||||
23 | seine Unabhängigkeit gefährden kann. | ||||
24 | Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen | ||||
25 | sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem | ||||
26 | Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde. | ||||
27 | (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 | ||||
2 | Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als | 28 | ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die | ||
3 | Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. | 29 | Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis | ||
4 | (2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur | 30 | 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des | ||
5 | gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig. | 31 | Rechtsanwaltsberufs dienen. |
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