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Sie können sich § 58 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). 2Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. 3Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) 1Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. 2Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. 3Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. 4Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3) 1Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. 2Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4) 1Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. 2Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. 4Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. 5Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. 6Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6) 1Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
Mitgliederakten | Mitgliederakten | ||||
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f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten | f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten |
2 | über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise | 2 | über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise | ||
3 | oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind | 3 | oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind | ||
4 | insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, | 4 | insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, | ||
5 | der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in | 5 | der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in | ||
6 | Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen. | 6 | Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen. | ||
7 | (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie | 7 | (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie | ||
8 | geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen | 8 | geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen | ||
9 | über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei | 9 | über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei | ||
10 | einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt | 10 | einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt | ||
11 | elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht | 11 | elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht | ||
12 | kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des | 12 | kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des | ||
13 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der | 13 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der | ||
14 | Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen. | 14 | Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen. | ||
15 | (3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere | 15 | (3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere | ||
16 | Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen | 16 | Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen | ||
17 | Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die | 17 | Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die | ||
18 | abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des | 18 | abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des | ||
19 | Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung | 19 | Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung | ||
20 | noch erforderlicher Daten. | 20 | noch erforderlicher Daten. | ||
21 | (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem | 21 | (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem | ||
22 | die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. | 22 | die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. | ||
23 | Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, | 23 | Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, | ||
24 | bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere | 24 | bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere | ||
25 | Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv | 25 | Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv | ||
26 | angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, | 26 | angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, | ||
27 | Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das | 27 | Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das | ||
28 | Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht | 28 | Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht | ||
29 | vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister | 29 | vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister | ||
30 | entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines | 30 | entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines | ||
31 | Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit | 31 | Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit | ||
32 | oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer | 32 | oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer | ||
33 | elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die | 33 | elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die | ||
34 | Löschung der Daten. | 34 | Löschung der Daten. | ||
35 | (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken | 35 | (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken | ||
36 | wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit | 36 | wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit | ||
37 | das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der | 37 | das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der | ||
38 | von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung | 38 | von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung | ||
39 | auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht | 39 | auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht | ||
40 | werden kann. | 40 | werden kann. | ||
41 | (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | 41 | (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | ||
t | 42 | oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 | t | 42 | oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 |
43 | und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder. | 43 | und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder. |
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