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Sie können sich § 51 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8) (weggefallen)
Berufshaftpflichtversicherung | Berufshaftpflichtversicherung | ||||
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t | 1 | Berufshaftpflichtversicherung | t | 1 | Berufshaftpflichtversicherung |
Berufshaftpflichtversicherung | Berufshaftpflichtversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung |
2 | zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren | 2 | zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren | ||
3 | für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer | 3 | für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer | ||
4 | seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im | 4 | seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im | ||
5 | Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach | 5 | Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach | ||
6 | Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen | 6 | Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen | ||
7 | Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche | 7 | Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche | ||
8 | Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 | 8 | Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 | ||
9 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. | 9 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. | ||
10 | (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne | 10 | (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne | ||
11 | Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche | 11 | Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche | ||
12 | privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei | 12 | privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei | ||
13 | kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines | 13 | kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines | ||
14 | einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder | 14 | einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder | ||
15 | einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall | 15 | einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall | ||
16 | gelten. | 16 | gelten. | ||
17 | (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: | 17 | (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | 19 | für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete | 21 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete | ||
22 | oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, | 22 | oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und | 24 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und | ||
25 | Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, | 25 | Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen | 27 | für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen | ||
28 | Gerichten, | 28 | Gerichten, | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder | 30 | für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder | ||
t | 31 | Sozien des Rechtsanwalts. | t | 31 | Mitgesellschafter des Rechtsanwalts. |
32 | (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden | 32 | (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden | ||
33 | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | 33 | Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb | ||
34 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen | 34 | eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen | ||
35 | Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. | 35 | Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. | ||
36 | (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der | 36 | (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der | ||
37 | Mindestversicherungssumme ist zulässig. | 37 | Mindestversicherungssumme ist zulässig. | ||
38 | (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der | 38 | (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der | ||
39 | zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof | 39 | zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof | ||
40 | auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn | 40 | auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn | ||
41 | und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede | 41 | und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede | ||
42 | Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen | 42 | Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen | ||
43 | Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die | 43 | Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die | ||
44 | Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von | 44 | Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von | ||
45 | Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse | 45 | Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse | ||
46 | der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die | 46 | der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die | ||
47 | Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges | 47 | Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges | ||
48 | Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die | 48 | Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die | ||
49 | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. | 49 | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. | ||
50 | (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des | 50 | (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des | ||
51 | Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer. | 51 | Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer. | ||
52 | (8) (weggefallen) | 52 | (8) (weggefallen) |
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