(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner
2
erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über
3
das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss
4
mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des
5
anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
6
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor
7
dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er
8
innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur
9
Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.