f | (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem | f | (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem |
| Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine | | Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine |
| Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das | | Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das |
| Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie | | Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie |
t | für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b | t | für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a |
| Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens | | Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für |
| drei Rechtsgebiete erteilt werden. | | höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden. |
| (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet | | (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet |
| der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von | | der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von |
| dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen | | dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen |
| Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. | | Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. |
| (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen | | (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen |
| Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens | | Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens |
| drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ | | drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ |
| 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere | | 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere |
| Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. | | Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. |
| (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung | | (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung |
| für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen | | für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen |
| werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die | | werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die |
| Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn | | Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn |
| eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. | | eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. |