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Sie können sich § 36 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit
(3) 1Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mit.
Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten | ||||
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t | 1 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten | t | 1 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten |
Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in | f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in |
2 | Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des | 2 | Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des | ||
3 | Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. | 3 | Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. | ||
n | 4 | (2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis | n | 4 | (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der |
5 | aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, | 5 | Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle | ||
6 | die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer | 6 | diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren | ||
7 | Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder | 7 | Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für | ||
8 | Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines | ||||
9 | anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer | ||||
10 | oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung | ||||
11 | unterbleibt, soweit | ||||
12 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 13 | durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen | n | 9 | die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft |
14 | beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder | 10 | oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung, | ||
15 | der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem | 11 | 2. | ||
12 | die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer | ||||
13 | Rechtsanwaltskammer, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder | ||||
16 | 4. | ||||
17 | die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens. | ||||
18 | (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit | ||||
19 | 1. | ||||
20 | sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde | ||||
21 | und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen | ||||
16 | Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder | 22 | Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder | ||
17 | 2. | 23 | 2. | ||
18 | besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 24 | besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | ||
t | 19 | Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 | t | 25 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine |
20 | der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung | 26 | Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen | ||
21 | wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die | 27 | Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. | ||
22 | Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden | ||||
23 | sind. | ||||
24 | (3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien | ||||
25 | Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer | ||||
26 | personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer | ||||
27 | übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der | ||||
28 | übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im | ||||
29 | Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines | ||||
30 | Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 | ||||
31 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
32 | (4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an und endet seine | ||||
33 | Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt die | ||||
34 | Kammer dies der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mit. |
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