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Sie können sich § 33 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,
Sachliche und örtliche Zuständigkeit | Sachliche und örtliche Zuständigkeit | ||||
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t | 1 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit | t | 1 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit |
Sachliche und örtliche Zuständigkeit | Sachliche und örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen | f | 1 | (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen |
2 | Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts | 2 | Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts | ||
3 | anderes bestimmt ist. | 3 | anderes bestimmt ist. | ||
4 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 4 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
5 | ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, | 5 | ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, | ||
6 | auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die | 6 | auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die | ||
7 | Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den | 7 | Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den | ||
8 | Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung | 8 | Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung | ||
9 | auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen | 9 | auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen | ||
10 | können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 10 | können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | ||
11 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 11 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
12 | (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, | 12 | (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, | 14 | deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht | 16 | bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht | ||
17 | eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, | 17 | eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, | ||
n | 18 | oder | n | ||
19 | 3. | 18 | 3. | ||
t | 20 | in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als | t | 19 | in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre |
21 | Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt. | 20 | Zweigniederlassung hat oder | ||
21 | 4. | ||||
22 | bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der | ||||
23 | Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den | ||||
24 | Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in | ||||
25 | Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer | ||||
26 | anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist. | ||||
22 | Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz | 27 | Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz | ||
23 | 3), so entscheidet diese über den Antrag. | 28 | 3), so entscheidet diese über den Antrag. |
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