Lade...
Lade...
Sie können sich § 32 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) 1Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. 3§ 10 bleibt unberührt.
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes | t | 1 | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze |
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund | f | 1 | (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund |
t | 2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes | t | 2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes |
3 | bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren | 3 | bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des | ||
4 | können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des | 4 | Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der | ||
5 | Länder. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach | ||||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | 6 | den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | ||
6 | (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu | 7 | (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu | ||
7 | entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 8 | entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ||
8 | gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der | 9 | gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der | ||
9 | Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt. | 10 | Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.