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Sie können sich § 31b BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.
Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis | t | 1 | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften |
Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 | t | 1 | (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis |
2 | Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission | 2 | eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches | ||
3 | bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) | 3 | Anwaltspostfach empfangsbereit ein. | ||
4 | den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die | 4 | (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum | ||
5 | Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind. | 5 | Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen | ||
6 | oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der | ||||
7 | Berufsausübungsgesellschaft. | ||||
8 | (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach | ||||
9 | Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn | ||||
10 | die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem | ||||
11 | Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt. | ||||
12 | (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis | ||||
13 | eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag | ||||
14 | ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag | ||||
15 | nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die | ||||
16 | Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die | ||||
17 | Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen | ||||
18 | und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches | ||||
19 | Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
20 | hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren | ||||
21 | besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die | ||||
22 | Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen | ||||
23 | Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die | ||||
24 | Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im | ||||
25 | Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. | ||||
26 | (5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten | ||||
27 | besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 | ||||
28 | Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend. |
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