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Sie können sich § 31 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. 5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
(4) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(5) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
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t | 1 | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der | t | 1 | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der |
2 | Bundesrechtsanwaltskammer | 2 | Bundesrechtsanwaltskammer |
Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
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f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in | f | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in |
n | 2 | ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie können ihre Verzeichnisse | n | 2 | ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen |
3 | als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden | 3 | Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie | ||
4 | können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer | ||||
4 | Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren | 5 | zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben | ||
5 | Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das | 6 | die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren | ||
6 | Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die | 7 | in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die | ||
7 | Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. Die Rechtsanwaltskammern | 8 | Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen | ||
9 | Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen | ||||
8 | nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens | 10 | Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. | ||
9 | vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die | 11 | Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen | ||
10 | eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit | 12 | Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer | ||
11 | ihrer Erhebung. | 13 | Erhebung. | ||
12 | (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis | 14 | (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis | ||
13 | dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie | 15 | dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie | ||
14 | anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse | 16 | anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse | ||
15 | und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den | 17 | und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den | ||
16 | Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches | 18 | Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches | ||
17 | Suchsystem ermöglicht. | 19 | Suchsystem ermöglicht. | ||
n | 18 | (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen: | n | 20 | (3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem |
21 | Rechtsanwalt Folgendes ein: | ||||
19 | 1. | 22 | 1. | ||
20 | den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; | 23 | den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; | ||
21 | 2. | 24 | 2. | ||
22 | den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine | 25 | den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine | ||
23 | zustellfähige Anschrift; | 26 | zustellfähige Anschrift; | ||
24 | 3. | 27 | 3. | ||
25 | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | 28 | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; | ||
26 | 4. | 29 | 4. | ||
27 | von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und | 30 | von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und | ||
28 | Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und | 31 | Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und | ||
29 | Zweigstellen; | 32 | Zweigstellen; | ||
30 | 5. | 33 | 5. | ||
31 | die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; | 34 | die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; | ||
32 | 6. | 35 | 6. | ||
33 | den Zeitpunkt der Zulassung; | 36 | den Zeitpunkt der Zulassung; | ||
34 | 7. | 37 | 7. | ||
35 | bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie | 38 | bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie | ||
36 | bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | 39 | bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | ||
37 | 8. | 40 | 8. | ||
38 | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder | 41 | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder | ||
39 | eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines | 42 | eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines | ||
40 | Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen | 43 | Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen | ||
41 | und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des | 44 | und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des | ||
42 | Zustellungsbevollmächtigten; | 45 | Zustellungsbevollmächtigten; | ||
43 | 9. | 46 | 9. | ||
44 | in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der | 47 | in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der | ||
45 | Befreiung; | 48 | Befreiung; | ||
46 | 10. | 49 | 10. | ||
47 | ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von | 50 | ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von | ||
48 | Pflichtverteidigungen. | 51 | Pflichtverteidigungen. | ||
n | n | 52 | (4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder | ||
53 | zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: | ||||
54 | 1. | ||||
55 | den Namen oder die Firma; | ||||
56 | 2. | ||||
57 | die Rechtsform; | ||||
58 | 3. | ||||
59 | die Anschrift der Kanzlei; | ||||
60 | 4. | ||||
61 | den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und | ||||
62 | Zweigniederlassungen; | ||||
63 | 5. | ||||
64 | die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten | ||||
65 | und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, | ||||
66 | Zweigstellen und Zweigniederlassungen; | ||||
67 | 6. | ||||
68 | folgende Angaben zu den Gesellschaftern: | ||||
69 | a) | ||||
70 | bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den | ||||
71 | in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; | ||||
72 | b) | ||||
73 | bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren | ||||
74 | Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie | ||||
75 | zuständige Register und die Registernummer; | ||||
76 | 7. | ||||
77 | bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung | ||||
78 | berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; | ||||
79 | 8. | ||||
80 | bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die | ||||
81 | Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; | ||||
82 | 9. | ||||
83 | den Zeitpunkt der Zulassung; | ||||
84 | 10. | ||||
85 | bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder | ||||
86 | die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen | ||||
87 | Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach | ||||
88 | dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register | ||||
89 | und die Registernummer; | ||||
90 | 11. | ||||
91 | bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort | ||||
92 | vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; | ||||
93 | 12. | ||||
94 | die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder | ||||
95 | eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter | ||||
96 | Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des | ||||
97 | Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; | ||||
98 | 13. | ||||
99 | im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. | ||||
49 | (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich | 100 | (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich | ||
50 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. | 101 | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. | ||
51 | Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die | 102 | Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die | ||
52 | Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von | 103 | Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von | ||
53 | Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu | 104 | Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu | ||
54 | ermöglichen. | 105 | ermöglichen. | ||
t | 55 | (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der | t | 106 | (6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen |
56 | Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen | 107 | Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und | ||
57 | Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die | 108 | im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das | ||
109 | Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden | ||||
58 | Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die | 110 | anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft | ||
59 | Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im | 111 | durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der | ||
60 | Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung | 112 | Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler | ||
61 | vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine | 113 | bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist | ||
62 | bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach | 114 | aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. | ||
63 | Beendigung der Abwicklung. | 115 | (7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte | ||
116 | und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen | ||||
117 | Rechtsanwaltskammer unverzüglich | ||||
118 | 1. | ||||
119 | sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den | ||||
120 | Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln, | ||||
121 | 2. | ||||
122 | Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen | ||||
123 | Daten erforderlich machen. |
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