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Sie können sich § 26f BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind und der Art und Zusammensetzung der Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass sie das Recht hat,
(2) 1Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde über Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen nach Absatz 1. 2Die Börsenaufsichtsbehörde übermittelt diese Informationen an die Bundesanstalt und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Positionsmanagementkontrollen | Positionsmanagementkontrollen | ||||
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t | 1 | Positionsmanagementkontrollen | t | 1 | Positionsmanagementkontrollen |
Positionsmanagementkontrollen | Positionsmanagementkontrollen | ||||
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f | 1 | (1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur | f | 1 | (1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur |
2 | Überwachung der Einhaltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des | 2 | Überwachung der Einhaltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des | ||
3 | Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positionslimits | 3 | Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positionslimits | ||
4 | (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und | 4 | (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und | ||
5 | diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind | 5 | diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind | ||
6 | und der Art und Zusammensetzung der Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der | 6 | und der Art und Zusammensetzung der Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der | ||
7 | zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen | 7 | zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen | ||
8 | nach den Sätzen 1 und 2 hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass sie | 8 | nach den Sätzen 1 und 2 hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass sie | ||
9 | das Recht hat, | 9 | das Recht hat, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die offenen Kontraktpositionen jedes Handelsteilnehmers zu überwachen, | 11 | die offenen Kontraktpositionen jedes Handelsteilnehmers zu überwachen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 13 | von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Informationen, einschließlich aller | n | 13 | von Handelsteilnehmern Zugang zu Informationen, einschließlich aller |
14 | einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer von ihm eingegangenen | 14 | einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder | ||
15 | Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche | 15 | offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige | ||
16 | Eigentümer, etwaige Absprachen sowie über alle zugehörigen Vermögenswerte oder | 16 | Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten | ||
17 | Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten, | 17 | im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die | ||
18 | in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen | ||||
19 | Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über | ||||
20 | Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden, | ||||
18 | 3. | 21 | 3. | ||
19 | von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder | 22 | von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder | ||
20 | Reduzierung einer von ihm eingegangenen Position zu verlangen und, falls der | 23 | Reduzierung einer von ihm eingegangenen Position zu verlangen und, falls der | ||
21 | Betreffende dem nicht nachkommt, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um | 24 | Betreffende dem nicht nachkommt, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um | ||
22 | die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und | 25 | die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und | ||
23 | 4. | 26 | 4. | ||
24 | von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem | 27 | von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem | ||
25 | vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt | 28 | vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt | ||
26 | zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden | 29 | zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden | ||
27 | Position abzumildern. | 30 | Position abzumildern. | ||
t | t | 31 | Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positionsmanagementkontrollen ergeben sich | ||
32 | aus den von der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 8 der | ||||
33 | Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den | ||||
34 | Absätzen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen | ||||
35 | Regulierungsstandards. | ||||
28 | (2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde über Einzelheiten | 36 | (2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde über Einzelheiten | ||
29 | der Positionsmanagementkontrollen nach Absatz 1. Die | 37 | der Positionsmanagementkontrollen nach Absatz 1. Die | ||
30 | Börsenaufsichtsbehörde übermittelt diese Informationen an die Bundesanstalt | 38 | Börsenaufsichtsbehörde übermittelt diese Informationen an die Bundesanstalt | ||
31 | und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. | 39 | und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. |
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