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Sie können sich § 10 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationen weitergegeben werden an
(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(3) 1Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. 2Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und | f | 1 | (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und |
2 | Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, | 2 | Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, | ||
3 | Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der | 3 | Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der | ||
4 | Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar | 4 | Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar | ||
5 | oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse | 5 | oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse | ||
6 | tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, | 6 | tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, | ||
n | 7 | deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten | n | 7 | deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer, der zuständigen |
8 | liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene | 8 | Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und | ||
9 | Daten, nicht unbefugt erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im | 9 | Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder | ||
10 | Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere | 10 | verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet | ||
11 | Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 | 11 | ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche | ||
12 | bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im | 12 | Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. | ||
13 | Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationen | 13 | Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere | ||
14 | weitergegeben werden an | 14 | nicht vor, wenn Informationen weitergegeben werden an | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 16 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
17 | Gerichte, | 17 | Gerichte, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | 19 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | ||
20 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von | 20 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von | ||
t | 21 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, | t | 21 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, |
22 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, | 22 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, | ||
23 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder den | 23 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder den | ||
24 | Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 | 24 | Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 | ||
25 | des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des Handels mit | 25 | des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des Handels mit | ||
26 | Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten | 26 | Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten | ||
27 | Personen, | 27 | Personen, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die | 29 | Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die | ||
30 | Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an | 30 | Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an | ||
31 | andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut | 31 | andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut | ||
32 | sind, | 32 | sind, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | 34 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | ||
35 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des | 35 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des | ||
36 | Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten Marktes | 36 | Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten Marktes | ||
37 | mit Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen, und an | 37 | mit Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen, und an | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die | 39 | die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die | ||
40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | 40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | ||
41 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 41 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
42 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | 42 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | ||
43 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | 43 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | ||
44 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | 44 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | ||
45 | soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellen zur Erfüllung ihrer | 45 | soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellen zur Erfüllung ihrer | ||
46 | Aufgaben erforderlich ist. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die | 46 | Aufgaben erforderlich ist. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die | ||
47 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. | 47 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. | ||
48 | (2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse | 48 | (2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse | ||
49 | Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden | 49 | Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden | ||
50 | Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | 50 | Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | ||
51 | (3) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 | 51 | (3) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 | ||
52 | sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 | 52 | sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 | ||
53 | oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes | 53 | oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes | ||
54 | tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis | 54 | tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis | ||
55 | für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines | 55 | für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines | ||
56 | damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung | 56 | damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung | ||
57 | ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen | 57 | ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen | ||
58 | sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine | 58 | sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine | ||
59 | Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch | 59 | Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch | ||
60 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. | 60 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. |
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