t | | t | (1) Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund |
| | | im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen |
| | | Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn eine |
| | | Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts erfolgreich |
| | | durchgeführt wurde, soweit der Wert die im Zuge der Zieltransaktion durch die |
| | | Börsenmantelaktiengesellschaft erworbenen Vermögenswerte nicht um mehr als 20 |
| | | Prozent hinter dem Wert der Einlagen einschließlich Aufgeld zurückbleibt. In |
| | | diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem |
| | | Abschnitt geregelten besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die |
| | | Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes |
| | | ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die |
| | | Bezeichnung Börsenmantelaktiengesellschaft (§ 44 Absatz 5 Satz 2) darf nicht |
| | | mehr geführt werden. |
| | | (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung |
| | | gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der |
| | | Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und die Gesellschaft in der |
| | | Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausschließlich nach den Vorschriften des |
| | | Aktiengesetzes fortgeführt werden soll. Dem Antrag auf Eintragung der |
| | | Satzungsänderung ist eine Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des |
| | | Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder vom Treuhandkonto nach § |
| | | 45 Absatz 2 auf die Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstands |
| | | beizufügen. Wenn bis zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Zieltransaktion |
| | | einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 |
| | | durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf |
| | | der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz |
| | | 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, |
| | | dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem Ausgabebetrag der Aktien |
| | | einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf. |
| | | (3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der |
| | | Auflösung auf der Grundlage von Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, wenn |
| | | zwei Monate seit dem Tag verstrichen sind, an dem der Aufruf an die Gläubiger |
| | | bekanntgemacht worden ist. |