(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine
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ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und
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aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient
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werden.
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(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss
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über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des
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Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des
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Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts
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nicht.
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