t | | t | (1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung |
| | | eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der |
| | | Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen |
| | | durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die |
| | | Zieltransaktion durchgeführt wird. |
| | | (2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § |
| | | 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 |
| | | oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges |
| | | Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein |
| | | gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des |
| | | Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der |
| | | Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder |
| | | unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für |
| | | laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und |
| | | die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von |
| | | insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die |
| | | Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar |
| | | erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes. |
| | | (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § |
| | | 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den |
| | | Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder |
| | | eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig. |