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Sie können sich § 44 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur | ||
2 | Erreichung der eigenen Börsenzulassung. Gegenstand der Gesellschaft ist | ||||
3 | die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des | ||||
4 | eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der | ||||
5 | Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen | ||||
6 | Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer | ||||
7 | Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion). | ||||
8 | (2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich | ||||
9 | Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei denen die | ||||
10 | Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der | ||||
11 | Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig | ||||
12 | auf die Gesellschaft übergeht. | ||||
13 | (3) Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der | ||||
14 | Durchführung der Zieltransaktion innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft | ||||
15 | festgelegten Frist abhängig. Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine | ||||
16 | Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. Fristbeginn ist der Tag der | ||||
17 | Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt. Wurde innerhalb der | ||||
18 | Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch | ||||
19 | satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, | ||||
20 | sofern die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt. | ||||
21 | (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, | ||||
22 | wenn | ||||
23 | 1. | ||||
24 | deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die | ||||
25 | Befristung nach Absatz 3 enthält, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen | ||||
28 | wurden und | ||||
29 | 3. | ||||
30 | deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach | ||||
31 | § 118a des Aktiengesetzes durchzuführen. | ||||
32 | (5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im | ||||
33 | Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der | ||||
34 | Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung | ||||
35 | „Börsenmantelaktiengesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung | ||||
36 | dieser Bezeichnung enthalten. | ||||
37 | (6) Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der | ||||
38 | als Gründer im Sinne des § 28 des Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer | ||||
39 | Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien oder | ||||
40 | sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. Aktien | ||||
41 | und sonstige Bezugsrechte, die von anderen Personen als den Initiatoren | ||||
42 | gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des § 34 des | ||||
43 | Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet. | ||||
44 | (7) Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für | ||||
45 | Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften, sofern sich aus den | ||||
46 | Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies gilt | ||||
47 | insbesondere auch für die Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. | ||||
48 | (8) Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft | ||||
49 | (SE) und beschäftigt sie allein oder gemeinsam mit ihren | ||||
50 | Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, | ||||
51 | mindestens zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE- | ||||
52 | Beteiligungsgesetz durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine | ||||
53 | Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den | ||||
54 | SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes | ||||
55 | über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. |
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