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Sie können sich § 32 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. 2Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. 3Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen. 4Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen organisierten Markt nicht erfüllt.
(5) 1Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). 2Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
Zulassungspflicht | Zulassungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden | f | 1 | (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden |
n | 2 | sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die | n | 2 | sollen, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung durch die Geschäftsführung, |
3 | Geschäftsführung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes | 3 | soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. | ||
4 | bestimmt ist. | ||||
5 | (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem | 4 | (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem | ||
6 | Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, einem Wertpapierinstitut oder | 5 | Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, einem Wertpapierinstitut oder | ||
7 | einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes | 6 | einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes | ||
8 | tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss an | 7 | tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muss an | ||
9 | einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | 8 | einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel | ||
10 | zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 | 9 | zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 | ||
11 | 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im | 10 | 000 Euro nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im | ||
12 | Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den | 11 | Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den | ||
13 | Antrag allein stellen. Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die | 12 | Antrag allein stellen. Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die | ||
14 | Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere | 13 | Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere | ||
15 | verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der | 14 | verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der | ||
16 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. | 15 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. | ||
t | t | 16 | (2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Börsenordnung vorsehen, dass die | ||
17 | Zulassung nach Absatz 1 außerhalb von Teilbereichen des regulierten Marktes im | ||||
18 | Sinne von § 42 Absatz 1 lediglich vom Emittenten von Wertpapieren zu | ||||
19 | beantragen ist. | ||||
17 | (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn | 20 | (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn | ||
18 | 1. | 21 | 1. | ||
19 | der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen nach Artikel 35 der | 22 | der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen nach Artikel 35 der | ||
20 | Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz | 23 | Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz | ||
21 | des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen | 24 | des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen | ||
22 | worden sind, und | 25 | worden sind, und | ||
23 | 2. | 26 | 2. | ||
24 | ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des | 27 | ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des | ||
25 | Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von | 28 | Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von | ||
26 | Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | 29 | Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | ||
27 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom | 30 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom | ||
28 | 30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein | 31 | 30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein | ||
29 | Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | 32 | Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | ||
30 | Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 | 33 | Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 | ||
31 | Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch | 34 | Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch | ||
32 | verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des | 35 | verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des | ||
33 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des | 36 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des | ||
34 | Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach Artikel 1 | 37 | Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach Artikel 1 | ||
35 | Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröffentlichung | 38 | Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröffentlichung | ||
36 | eines Prospekts abgesehen werden kann. | 39 | eines Prospekts abgesehen werden kann. | ||
37 | (4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der | 40 | (4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der | ||
38 | Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine | 41 | Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine | ||
39 | Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen | 42 | Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen | ||
40 | organisierten Markt nicht erfüllt. | 43 | organisierten Markt nicht erfüllt. | ||
41 | (5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen | 44 | (5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen | ||
42 | mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die | 45 | mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die | ||
43 | vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). Die | 46 | vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). Die | ||
44 | Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch | 47 | Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch | ||
45 | Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. | 48 | Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. |
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