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Sie können sich § 10 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Informationen weitergegeben werden an
(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(3) 1Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und | f | 1 | (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und |
2 | Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, | 2 | Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind, | ||
3 | Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der | 3 | Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Personen, die Mitglieder der | ||
4 | Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar | 4 | Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar | ||
5 | oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse | 5 | oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen, soweit sie für die Börse | ||
6 | tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, | 6 | tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, | ||
7 | deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer, der zuständigen | 7 | deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer, der zuständigen | ||
8 | Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und | 8 | Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und | ||
n | 9 | Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben oder | n | 9 | Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren |
10 | verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet | 10 | oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit | ||
11 | ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche | 11 | beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche | ||
12 | Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. | 12 | Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. | ||
n | 13 | Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere | n | 13 | Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt |
14 | nicht vor, wenn Informationen weitergegeben werden an | 14 | insbesondere nicht vor, wenn Informationen weitergegeben werden an | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 16 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
17 | Gerichte, | 17 | Gerichte, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | 19 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | ||
20 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von | 20 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von | ||
21 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, | 21 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, | ||
22 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, | 22 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, | ||
23 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder den | 23 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder den | ||
24 | Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 | 24 | Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 | ||
25 | des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des Handels mit | 25 | des Wertpapierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des Handels mit | ||
26 | Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten | 26 | Finanzinstrumenten oder Devisen betraute Stellen sowie von diesen beauftragten | ||
27 | Personen, | 27 | Personen, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die | 29 | Zentralnotenbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die | ||
30 | Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an | 30 | Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an | ||
31 | andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut | 31 | andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut | ||
32 | sind, | 32 | sind, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | 34 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | ||
35 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des | 35 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des | ||
36 | Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten Marktes | 36 | Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers oder eines organisierten Marktes | ||
37 | mit Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen, und an | 37 | mit Sitz im Ausland oder dessen Betreiber befasste Stellen, und an | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die | 39 | die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die | ||
40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | 40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | ||
41 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 41 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
42 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | 42 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | ||
43 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | 43 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | ||
44 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | 44 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | ||
45 | soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellen zur Erfüllung ihrer | 45 | soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stellen zur Erfüllung ihrer | ||
46 | Aufgaben erforderlich ist. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die | 46 | Aufgaben erforderlich ist. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die | ||
47 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz | 47 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz | ||
48 | 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die | 48 | 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die | ||
49 | Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle | 49 | Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle | ||
50 | beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 | 50 | beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 | ||
51 | entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | 51 | entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | ||
52 | (2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse | 52 | (2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse | ||
53 | Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden | 53 | Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden | ||
54 | Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | 54 | Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | ||
55 | (3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | 55 | (3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | ||
56 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | 56 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | ||
57 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | 57 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | ||
58 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | 58 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | ||
t | 59 | sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die | t | 59 | oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der |
60 | in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit | 60 | Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten | ||
61 | Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten | 61 | Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, | ||
62 | Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 | 62 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle | ||
63 | eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von | ||||
63 | Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden | 64 | dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. | ||
64 | sind. |
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