Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuverlässigkeit einer natürlichen
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oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist,
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gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft
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als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen
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Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
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geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
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Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
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der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
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Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
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eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
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wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen
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dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn
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sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position
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für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist;
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dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in
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der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person
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oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder
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Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem
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Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
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