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§ 118 BNotO vollständige alte Fassung
§ 118 BNotO
Übergangsvorschrift zu § 80
Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 118 BNotO Synopse als volle Tabelle
§ 118 BNotO
Übergangsvorschrift zu § 80
Änderungen Überschrift
Übergangsvorschrift zu § 80
Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die
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ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der
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die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz
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bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
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1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2,
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Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18
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entsprechend.
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(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem
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1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2
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und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember
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2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer
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verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar
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geltenden Vorschriften.
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