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Sie können sich § 93 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. 2Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. 3Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
(2) 1Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. 2Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. 3In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.
(3) 1Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. 2Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. 3Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. 4Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.
(4) 1Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. 2Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. 3Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.
Befugnisse der Aufsichtsbehörden | Befugnisse der Aufsichtsbehörden | ||||
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t | 1 | Befugnisse der Aufsichtsbehörden | t | 1 | Befugnisse der Aufsichtsbehörden |
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f | 1 | (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung | f | 1 | (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung |
2 | der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche | 2 | der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche | ||
3 | Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß | 3 | Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß | ||
4 | zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb | 4 | zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb | ||
5 | der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen. | 5 | der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen. | ||
6 | (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der | 6 | (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der | ||
7 | Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die | 7 | Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die | ||
n | 8 | Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Bücher, | n | 8 | Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und |
9 | Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung | 9 | Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung | ||
10 | personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von | 10 | personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von | ||
11 | Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das | 11 | Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das | ||
12 | Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere | 12 | Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere | ||
13 | Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die | 13 | Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die | ||
14 | Kostenberechnung zu prüfen. | 14 | Kostenberechnung zu prüfen. | ||
15 | (3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den | 15 | (3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den | ||
16 | hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die | 16 | hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die | ||
17 | Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen | 17 | Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen | ||
n | 18 | hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und | n | 18 | hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung |
19 | zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben | 19 | der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich | ||
20 | einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen | 20 | deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch | ||
21 | dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine | 21 | Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht | ||
22 | Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die | 22 | diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der | ||
23 | Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der | 23 | Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft | ||
24 | Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich. | 24 | wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich. | ||
25 | (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen | 25 | (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen | ||
t | 26 | mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in | t | 26 | mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die |
27 | seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und | 27 | in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese | ||
28 | auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene | 28 | auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu | ||
29 | Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu | 29 | gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, | ||
30 | geben. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung | 30 | sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. | ||
31 | verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind | 31 | § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur | ||
32 | verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten | 32 | gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame | ||
33 | vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote | 33 | Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden | ||
34 | erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche | 34 | Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für | ||
35 | Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat. | 35 | die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies | ||
36 | gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 | ||||
37 | Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat. |
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