Lade...
Lade...
Sie können sich § 74 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(2) 1Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.
Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht | t | 1 | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht |
Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und | f | 1 | (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und |
t | 2 | Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das | t | 2 | Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das |
3 | persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. | 3 | persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. | ||
4 | Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die | 4 | Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die | ||
5 | Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den | 5 | Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den | ||
6 | Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. | 6 | Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. | ||
7 | (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder | 7 | (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder | ||
8 | Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger | 8 | Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger | ||
9 | schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. | 9 | schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. | ||
10 | Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das | 10 | Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das | ||
11 | Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag | 11 | Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag | ||
12 | beigetrieben. | 12 | beigetrieben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.