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Sie können sich § 45 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 2Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.
(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.
(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) 1Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. 2Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. 3In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.
(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.
Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung | ||||
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t | 1 | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung | t | 1 | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung |
Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem | f | 1 | (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem |
n | 2 | keine Vertretung bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse | n | 2 | keine Vertretung bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm |
3 | und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten | 3 | amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk | ||
4 | Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in | 4 | desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der | ||
5 | Verwahrung geben. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem | 5 | Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a | ||
6 | Amtsgericht mitzuteilen. | 6 | gilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der | ||
7 | (2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, | 7 | Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch die | ||
8 | hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und | 8 | Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. | ||
9 | Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten. | 9 | (2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse | ||
10 | in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten | ||||
11 | Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu | ||||
12 | gewähren. | ||||
10 | (3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine | 13 | (3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine | ||
t | 11 | Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer | t | 14 | Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die |
12 | Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten | 15 | Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in | ||
13 | verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz | 16 | die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen | ||
14 | hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung | 17 | Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die | ||
15 | vorzunehmen. | 18 | beantragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1 und 3 gilt | ||
16 | (4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen | 19 | entsprechend. | ||
17 | und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel | 20 | (4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt | ||
18 | oder Stempel. Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch | 21 | die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und | ||
19 | das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen | 22 | unter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt entsprechend für die | ||
20 | oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. In dem Ausfertigungsvermerk soll | 23 | Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. Im | ||
21 | auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden. | 24 | Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars | ||
25 | hingewiesen werden. | ||||
26 | (5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, | ||||
22 | (5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, | 27 | stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften | ||
23 | wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten | 28 | zu. Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, | ||
24 | durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu. | 29 | stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften | ||
30 | zu; die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes für den Notar, dem | ||||
31 | die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend. |
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