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Sie können sich § 114 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. 2Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
(2) 1Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. 2Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. 3§ 13 gilt entsprechend.
(3) 1Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. 2Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. 3Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. 4Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
(4) 1Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. 2Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
(5) 1Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. 2§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. 3§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(6) 1Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. 2Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. 3Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.
Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg | |||||
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t | t | 1 | Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg |
Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg | |||||
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n | 1 | (1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. | n | 1 | (1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend |
2 | Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7. | 2 | gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. | ||
3 | (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als | 3 | (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter | ||
4 | Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die | 4 | im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige | ||
5 | freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden- | 5 | Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. | ||
6 | Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April | 6 | 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt | ||
7 | 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am | 7 | für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 | ||
8 | 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und | 8 | geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende | ||
9 | vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf | 9 | Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. | ||
10 | des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, | 10 | Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt | ||
11 | gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die | 11 | als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt. | ||
12 | Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine | ||||
13 | Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend. | ||||
14 | (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von | 12 | (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von | ||
15 | ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der | 13 | ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der | ||
n | 16 | staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter | n | 14 | staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. |
17 | Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen | 15 | Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen | ||
18 | landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an | 16 | Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den | ||
19 | den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu | 17 | Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem | ||
20 | einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die | 18 | Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare | ||
21 | Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die | 19 | nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich | ||
22 | amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und | 20 | übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und | ||
23 | Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach | 21 | Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. | ||
24 | Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und | ||||
25 | Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung | ||||
26 | ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben. | ||||
27 | (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen | 22 | (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen | ||
28 | Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht | 23 | Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht | ||
29 | nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. | 24 | nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. | ||
30 | Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus | 25 | Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus | ||
31 | Landesrecht. | 26 | Landesrecht. | ||
32 | (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt | 27 | (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt | ||
33 | waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten | 28 | waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten | ||
n | 34 | und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen | n | 29 | und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen |
35 | Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor | 30 | Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor | ||
36 | geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg | 31 | geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg | ||
n | 37 | befinden. § 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 | n | 32 | befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt |
38 | gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu | 33 | mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu | ||
39 | berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten | 34 | berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten | ||
40 | Leistungen. | 35 | Leistungen. | ||
41 | (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. | 36 | (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. | ||
42 | Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die | 37 | Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die | ||
43 | Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum | 38 | Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum | ||
44 | Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu | 39 | Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu | ||
45 | übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des | 40 | übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des | ||
46 | Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen | 41 | Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen | ||
47 | Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer | 42 | Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer | ||
48 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer | 43 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer | ||
49 | einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des | 44 | einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des | ||
n | 50 | Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5. | n | 45 | Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz |
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51 | (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die | 47 | (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die | ||
52 | am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die | 48 | am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die | ||
53 | Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung | 49 | Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung | ||
54 | und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der | 50 | und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der | ||
55 | Notarassessoren beauftragen. | 51 | Notarassessoren beauftragen. | ||
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53 | am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. | ||||
54 | (9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. |
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