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Sie können sich § 111a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung | |||||
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f | 1 | Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der | f | 1 | Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der |
2 | Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche | 2 | Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche | ||
3 | Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten | 3 | Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten | ||
4 | beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen | 4 | beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen | ||
5 | Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der | 5 | Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der | ||
6 | Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. Sind in | 6 | Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. Sind in | ||
7 | einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung | 7 | einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung | ||
t | 8 | durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer | t | 8 | durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte |
9 | abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen | ||||
9 | Oberlandesgerichte abweichend regeln. Die Landesregierungen können die | 10 | dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können die | ||
10 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | 11 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
11 | übertragen. | 12 | übertragen. |
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