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Sie können sich § 111 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.
Sachliche Zuständigkeit | |||||
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t | 1 | (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich- | t | 1 | (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich- |
2 | rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes | 2 | rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes | ||
3 | erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz | 3 | erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz | ||
4 | errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht | 4 | errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht | ||
5 | die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht | 5 | die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht | ||
6 | ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen). | 6 | ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen). | ||
7 | (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel | 7 | (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts, | 9 | der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. | 11 | der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. | ||
12 | (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz | 12 | (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der | 14 | über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der | ||
15 | Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig | 15 | Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig | ||
16 | ist, | 16 | ist, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer. | 18 | über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer. | ||
19 | (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für | 19 | (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für | ||
20 | Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. | 20 | Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. |
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