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Sie können sich § 94 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen. 2§ 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4Die Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 5Wird die Beschwerde gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 6§ 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege unberührt. 2Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. 3Hat jedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
Missbilligung | |||||
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n | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei | n | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine |
2 | ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine | 2 | Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter | ||
3 | Mißbilligung auszusprechen. § 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt | 3 | Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1. | ||
4 | (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der | ||||
5 | Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln. | ||||
6 | (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb | ||||
7 | eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde | ||||
8 | einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie | ||||
9 | ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere | ||||
10 | Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder | ||||
11 | Notarassessor zuzustellen. | ||||
12 | (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor | ||||
13 | die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare | ||||
14 | beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||||
15 | (5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung | ||||
16 | eines Disziplinarverfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt | ||||
4 | entsprechend. | 17 | entsprechend. | ||
t | 5 | (2) Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb | t | ||
6 | eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die | ||||
7 | Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde | ||||
8 | kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die | ||||
9 | Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist zu | ||||
10 | begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Wird die | ||||
11 | Beschwerde gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der Notar oder | ||||
12 | Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht | ||||
13 | für Notare beantragen. § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||||
14 | (3) Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im | ||||
15 | Disziplinarwege unberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht | ||||
16 | Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. Hat jedoch das | ||||
17 | Oberlandesgericht die Mißbilligung aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges | ||||
18 | Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der Disziplinarbefugnis | ||||
19 | wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel | ||||
20 | zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. |
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