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Sie können sich § 85 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. 2Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. 3Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. 4Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.
(2) 1In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. 2Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.
(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
Einberufung der Generalversammlung | |||||
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t | 1 | (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Er | t | 1 | (1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich |
2 | führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. Der Präsident muß sie | 2 | einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss | ||
3 | einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es | 3 | einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies | ||
4 | beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden | 4 | schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen. | ||
5 | und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden | 5 | (2) Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand | ||
6 | soll. | 6 | anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. Über einen Gegenstand, | ||
7 | (2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit | ||||
8 | einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist | 7 | der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen | ||
9 | einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht | 8 | Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss | ||
10 | in diesem Fall nicht angegeben zu werden. | 9 | gefasst werden. | ||
11 | (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, | 10 | (3) Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft | ||
12 | wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. | 11 | gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. | ||
12 | Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen. |
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