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Sie können sich § 78m BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.
(2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis | Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis | t | 1 | Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis |
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt |
2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | 2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | ||
3 | Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses | 3 | Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses | ||
4 | und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der | 4 | und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der | ||
5 | Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der | 5 | Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der | ||
6 | Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes | 6 | Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes | ||
7 | unberührt. | 7 | unberührt. | ||
8 | (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in | 8 | (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in | ||
t | 9 | § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines | t | 9 | § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer |
10 | Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. Sie | 10 | Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. Sie | ||
11 | hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. Dabei | 11 | hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. Dabei | ||
12 | kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden. | 12 | kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden. |
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