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Sie können sich § 78f BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(3) 1Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.
Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister | ||||
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t | 1 | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister | t | 1 | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister |
Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister | ||||
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f | 1 | (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen | f | 1 | (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie | 3 | Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister. | 5 | Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister. | ||
6 | Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der | 6 | Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der | ||
7 | Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des | 7 | Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des | ||
8 | Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden. | 8 | Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden. | ||
n | n | 9 | (1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die | ||
10 | Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs | ||||
11 | der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
12 | 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung | ||||
13 | und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung | ||||
14 | öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen | ||||
15 | Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. | ||||
16 | 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, | ||||
17 | S. 186) auch | ||||
18 | 1. | ||||
19 | ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) | ||||
20 | Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des | ||||
21 | Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen | ||||
22 | Testamentsregister sowie | ||||
23 | 2. | ||||
24 | Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit | ||||
25 | Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben | ||||
26 | aus dem Zentralen Testamentsregister. | ||||
27 | Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||||
9 | (2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in | 28 | (2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in | ||
10 | Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, | 29 | Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, | ||
11 | bleibt unberührt. | 30 | bleibt unberührt. | ||
12 | (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich | 31 | (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich | ||
13 | verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine | 32 | verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine | ||
14 | Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben | 33 | Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben | ||
t | 15 | der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz | t | 34 | der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 des |
16 | 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 35 | Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
17 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale | 36 | freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden. | ||
18 | Testamentsregister zu melden. |
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