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Sie können sich § 78d BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:
(2) 1Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
(4) 1Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. 2Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
Inhalt des Zentralen Testamentsregisters | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters | ||||
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t | 1 | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters | t | 1 | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters |
Inhalt des Zentralen Testamentsregisters | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters | ||||
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n | 1 | (1) In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen: | n | 1 | (1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu |
2 | erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die | ||||
2 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 3 | Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die | n | ||
4 | a) | ||||
5 | von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von | 4 | von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu | ||
6 | Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über | 5 | übermitteln sind oder | ||
7 | das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||||
8 | Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind, | ||||
9 | b) | ||||
10 | nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind, | ||||
11 | 2. | 6 | 2. | ||
t | t | 7 | von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 des Gesetzes über das | ||
8 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||||
9 | Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind. | ||||
10 | Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind | ||||
11 | 1. | ||||
12 | Verwahrangaben, die nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes | ||||
13 | überführt worden sind, und | ||||
14 | 2. | ||||
12 | Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu | 15 | Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes | ||
13 | überführen sind. | 16 | überführt worden sind. | ||
14 | Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung | 17 | Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung | ||
15 | folgenden Kalenderjahres zu löschen. | 18 | folgenden Kalenderjahres zu löschen. | ||
16 | (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle | 19 | (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle | ||
17 | Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, | 20 | Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, | ||
18 | insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- | 21 | insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- | ||
19 | und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und | 22 | und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und | ||
20 | Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden | 23 | Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden | ||
21 | erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind. | 24 | erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind. | ||
22 | (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die | 25 | (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die | ||
23 | 1. | 26 | 1. | ||
24 | öffentlich beurkundet worden sind oder | 27 | öffentlich beurkundet worden sind oder | ||
25 | 2. | 28 | 2. | ||
26 | in amtliche Verwahrung genommen worden sind. | 29 | in amtliche Verwahrung genommen worden sind. | ||
27 | (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine | 30 | (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine | ||
28 | erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das | 31 | erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das | ||
29 | Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister | 32 | Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister | ||
30 | führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen | 33 | führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen | ||
31 | Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung | 34 | Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung | ||
32 | erforderlichen Daten mit. | 35 | erforderlichen Daten mit. |
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