Lade...
Lade...
Sie können sich § 78c BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. 2Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung |
Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes | f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes |
2 | elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und | 2 | elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und | ||
3 | sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf | 3 | sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf | ||
4 | das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der | 4 | das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der | ||
5 | Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das | 5 | Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das | ||
6 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die | 6 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die | ||
7 | Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. | 7 | Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. | ||
8 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch | 8 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch | ||
9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu | 9 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu | ||
10 | treffen über | 10 | treffen über | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Einrichtung und Führung des Registers, | 12 | die Einrichtung und Führung des Registers, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Auskunft aus dem Register, | 14 | die Auskunft aus dem Register, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, | 16 | die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und | 18 | die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | die Einzelheiten der Datensicherheit. | 20 | die Einzelheiten der Datensicherheit. | ||
21 | (3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der | 21 | (3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der | ||
22 | Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in | 22 | Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in | ||
23 | der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von | 23 | der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht | 25 | § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht | ||
26 | betrifft; | 26 | betrifft; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4; | 28 | der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4; | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 | 30 | der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 | ||
t | 31 | des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das | t | 31 | des Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in |
32 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 32 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | ||
33 | Gerichtsbarkeit. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.