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Sie können sich § 78 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
(2) Die Bundesnotarkammer führt
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu | f | 1 | (1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu |
2 | erfüllen. Sie hat insbesondere | 2 | erfüllen. Sie hat insbesondere | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung | 4 | in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung | ||
5 | der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher | 5 | der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher | ||
6 | Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; | 6 | Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die | 8 | in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die | ||
9 | Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden | 9 | Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden | ||
10 | gegenüber zur Geltung zu bringen; | 10 | gegenüber zur Geltung zu bringen; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu | 12 | die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu | ||
13 | vertreten; | 13 | vertreten; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder | 15 | Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder | ||
16 | Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare | 16 | Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare | ||
17 | anfordert; | 17 | anfordert; | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
n | 19 | durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den | n | 19 | durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den |
20 | Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; | 20 | Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; | 22 | Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
t | 24 | den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k) zu führen; | t | 24 | den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen; |
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; | 26 | das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; | ||
27 | 9. | 27 | 9. | ||
28 | die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten. | 28 | die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten. | ||
29 | (2) Die Bundesnotarkammer führt | 29 | (2) Die Bundesnotarkammer führt | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), | 31 | das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), | 33 | das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). | 35 | das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). | ||
36 | (3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung | 36 | (3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung | ||
37 | entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere | 37 | entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern | 39 | Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern | ||
40 | und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des | 40 | und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des | ||
41 | beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, | 41 | beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | Notardaten verwalten und | 43 | Notardaten verwalten und | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und | 45 | die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und | ||
46 | sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige | 46 | sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige | ||
47 | elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen. | 47 | elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen. |
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