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Sie können sich § 67 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich über
(7) (weggefallen)
Aufgaben; Verordnungsermächtigung | |||||
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f | 1 | (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr | f | 1 | (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr |
n | 2 | zusammengeschlossenen Notare. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer | n | 2 | zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und |
3 | Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu | ||||
4 | unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine | ||||
5 | gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu | 3 | gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die | ||
6 | sorgen. | 4 | Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und | ||
5 | Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder | ||||
6 | einzutreten. | ||||
7 | (2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen | 7 | (2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer | ||
8 | Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf | 8 | Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage | ||
9 | deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 | 9 | erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 | ||
10 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen | 10 | gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten: | ||
11 | enthalten: | ||||
12 | 1. | 11 | 1. | ||
13 | zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, | 12 | zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, | ||
14 | 2. | 13 | 2. | ||
15 | für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, | 14 | für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, | ||
16 | 3. | 15 | 3. | ||
17 | zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, | 16 | zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, | ||
18 | 4. | 17 | 4. | ||
19 | zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, | 18 | zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, | ||
20 | 5. | 19 | 5. | ||
21 | über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur | 20 | über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur | ||
22 | gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit | 21 | gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit | ||
23 | sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, | 22 | sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, | ||
24 | 6. | 23 | 6. | ||
25 | über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, | 24 | über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, | ||
26 | 7. | 25 | 7. | ||
27 | für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die | 26 | für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die | ||
28 | Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die | 27 | Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die | ||
29 | Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die | 28 | Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die | ||
30 | Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und | 29 | Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und | ||
31 | Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen, | 30 | Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen, | ||
32 | 8. | 31 | 8. | ||
n | 33 | für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter, | n | 32 | für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen, |
34 | 9. | 33 | 9. | ||
35 | über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und | 34 | über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und | ||
36 | der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze, | 35 | der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze, | ||
37 | 10. | 36 | 10. | ||
38 | über den erforderlichen Umfang der Fortbildung, | 37 | über den erforderlichen Umfang der Fortbildung, | ||
39 | 11. | 38 | 11. | ||
n | 40 | über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu | n | 39 | über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, |
41 | Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber. | 40 | Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des | ||
41 | Notars beraten. | ||||
42 | (3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es | 42 | (3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es | ||
43 | ihr, | 43 | ihr, | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der | 45 | Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der | ||
46 | Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes | 46 | Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes | ||
47 | bereitzustellen; | 47 | bereitzustellen; | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln; | 49 | die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln; | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a | 51 | Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a | ||
n | 52 | abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, | n | 52 | abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu |
53 | die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch | 53 | versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil | ||
54 | sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie | 54 | die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder | ||
55 | als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom | 55 | weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen | ||
56 | Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß | 56 | Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese | ||
57 | die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden | 57 | Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten | ||
58 | Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen | 58 | Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus | ||
59 | Pflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen | 59 | wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden | ||
60 | Pflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle | 60 | aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des | ||
61 | innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen | 61 | Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar | ||
62 | jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. | 62 | verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der | ||
63 | § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von | 63 | Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend | ||
64 | ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch | 64 | anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | ||
65 | Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu | 65 | bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter | ||
66 | bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während | 66 | Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die | ||
67 | eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in | 67 | Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von | ||
68 | den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf; | 68 | allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen | ||
69 | begrenzt werden darf; | ||||
69 | 4. | 70 | 4. | ||
70 | Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen | 71 | Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen | ||
n | 71 | Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notaraktenspeicher zu verwalten; | n | 72 | Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten; |
72 | 5. | 73 | 5. | ||
73 | die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder | 74 | die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder | ||
74 | berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu | 75 | berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu | ||
75 | bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden | 76 | bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden | ||
76 | qualifizierten Zertifikats verlangen. | 77 | qualifizierten Zertifikats verlangen. | ||
77 | (4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende | 78 | (4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende | ||
78 | Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere | 79 | Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere | ||
79 | 1. | 80 | 1. | ||
80 | Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, | 81 | Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, | ||
81 | 2. | 82 | 2. | ||
82 | nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen | 83 | nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen | ||
83 | unterhalten, | 84 | unterhalten, | ||
84 | 3. | 85 | 3. | ||
85 | allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, | 86 | allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, | ||
86 | deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten | 87 | deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten | ||
n | 87 | Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen | n | 88 | Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen |
88 | abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind, | 89 | abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind, | ||
89 | 4. | 90 | 4. | ||
90 | allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, | 91 | allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, | ||
91 | die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen: | 92 | die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen: | ||
92 | a) | 93 | a) | ||
93 | Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die | 94 | Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die | ||
94 | nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind, | 95 | nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind, | ||
95 | b) | 96 | b) | ||
96 | Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden | 97 | Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden | ||
97 | entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 | 98 | entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 | ||
98 | Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare | 99 | Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare | ||
99 | Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je | 100 | Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je | ||
100 | Urkunde beschränkt ist. | 101 | Urkunde beschränkt ist. | ||
101 | (5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die | 102 | (5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die | ||
102 | Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in | 103 | Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in | ||
103 | Angelegenheiten der Notare anfordert. | 104 | Angelegenheiten der Notare anfordert. | ||
n | 104 | (6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer unverzüglich | n | 105 | (6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter |
105 | über | 106 | Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über | ||
106 | 1. | 107 | 1. | ||
n | 107 | die Bestellung eines Notars, Notariatsverwalters oder Notarvertreters, | n | 108 | die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines |
108 | jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer der Bestellung, | 109 | Notariatsverwalters, | ||
109 | 2. | 110 | 2. | ||
110 | das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den | 111 | das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den | ||
n | 111 | Widerruf der Bestellung eines Notarvertreters, | n | 112 | Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung, |
112 | 3. | 113 | 3. | ||
n | n | 114 | eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2, | ||
115 | 4. | ||||
113 | eine vorläufige Amtsenthebung, | 116 | eine vorläufige Amtsenthebung, | ||
n | 114 | 4. | n | 117 | 5. |
115 | die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars, | 118 | die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars, | ||
t | 116 | 5. | t | 119 | 6. |
117 | eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz | 120 | Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3. | ||
118 | 2. | ||||
119 | (7) (weggefallen) | 121 | (7) (weggefallen) |
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