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§ 46 BNotO vollständige alte Fassung
§ 46 BNotO
1Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.2Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den
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Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis
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Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis
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zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
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zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2
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gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich
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oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum
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Notar allein verpflichtet.
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