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Sie können sich § 26a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) 1Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. In ihm ist
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben.
(6) 1Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. 2Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Inanspruchnahme von Dienstleistungen | Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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t | 1 | Inanspruchnahme von Dienstleistungen | t | 1 | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Inanspruchnahme von Dienstleistungen | Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den | f | 1 | (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den |
2 | Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur | 2 | Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur | ||
3 | Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der | 3 | Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der | ||
4 | Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder | 4 | Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder | ||
5 | Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen | 5 | Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen | ||
6 | beauftragt wird. | 6 | beauftragt wird. | ||
7 | (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. | 7 | (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. | ||
8 | Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung | 8 | Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung | ||
9 | der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet | 9 | der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet | ||
10 | ist. | 10 | ist. | ||
n | 11 | (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. In ihm ist | n | 11 | (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist |
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer | 13 | der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer | ||
14 | Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, | 14 | Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden | 16 | der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden | ||
17 | Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, | 17 | Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, | ||
18 | und | 18 | und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung | 20 | festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung | ||
21 | des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, | 21 | des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, | ||
t | 22 | diese Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. | t | 22 | diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
23 | (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem | 23 | (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem | ||
24 | einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu | 24 | einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu | ||
25 | fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt | 25 | fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt | ||
26 | hat. | 26 | hat. | ||
27 | (5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von | 27 | (5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von | ||
28 | Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die | 28 | Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die | ||
29 | Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 | 29 | Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 | ||
30 | genannten Anforderungen verzichtet haben. | 30 | genannten Anforderungen verzichtet haben. | ||
31 | (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 | 31 | (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 | ||
32 | des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 | 32 | des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 | ||
33 | gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden | 33 | gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden | ||
34 | Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. | 34 | Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. | ||
35 | (7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von | 35 | (7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von | ||
36 | Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz | 36 | Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz | ||
37 | personenbezogener Daten bleiben unberührt. | 37 | personenbezogener Daten bleiben unberührt. |
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