Sie können sich § 16 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 16 BNotO vollständige alte Fassung
§ 16 BNotO
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach
2
dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes
2
dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes
3
entsprechend.
3
entsprechend.
4
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
4
(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.