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Sie können sich § 10a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
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t | 1 | (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er | t | 1 | (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er |
2 | seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den | 2 | seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den | ||
3 | Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs | 3 | Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs | ||
4 | allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend | 4 | allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend | ||
5 | festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung | 5 | festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung | ||
6 | von Gerichtsbezirken, ändern. | 6 | von Gerichtsbezirken, ändern. | ||
7 | (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines | 7 | (2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines | ||
8 | Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der | 8 | Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der | ||
9 | Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. | 9 | Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. | ||
10 | (3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der | 10 | (3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der | ||
11 | Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, | 11 | Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, | ||
12 | unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. | 12 | unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
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