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Sie können sich § 7h BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. 2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. 3Tritt der Bewerber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. 4Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. 5Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.
Gebühren | |||||
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f | 1 | (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind | f | 1 | (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind |
2 | Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung | 2 | Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung | ||
3 | erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen | 3 | erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen | ||
n | 4 | sind. Tritt der Bewerber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr | n | 4 | sind. Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr |
5 | für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Bewerber bis zum | 5 | für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Prüfling bis zum | ||
6 | Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die | 6 | Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die | ||
7 | Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § | 7 | Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § | ||
8 | 7f ist ausgeschlossen. | 8 | 7f ist ausgeschlossen. | ||
9 | (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die | 9 | (2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die | ||
t | 10 | Einzelheiten der Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der | t | 10 | Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der |
11 | Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der | 11 | Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz | ||
12 | der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und | ||||
12 | Prüfer durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz | 13 | der Prüfenden durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der | ||
13 | und für Verbraucherschutz bedarf. | 14 | Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. |
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